STATUTEN DES SPORTCLUB ROCHE
Inhaltsverzeichnis
I. NAME UND ZWECK
II. MITGLIEDSCHAFT
2.1 Arten
2.2 Erwerb der Mitgliedschaft
2.3 Mitgliedschaftsrechte
2.4 Austritt
III. ORGANE
3.1 Generalversammlung
3.2 Vorstand
3.3 Technische Kommission
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER SEKTIONEN
4.1 Wahl des Sektionsleiters
4.2 Kompetenzen der Sektionsleiter
4.3 Reglemente
V. MITTEL
5.1 Mitgliederbeitrag
5.2 Verteilung der Mittel
VI. AUFLÖSUNG DES SPORTCLUBS ROCHE
I. NAME UND ZWECK
Unter dem Namen "SPORTCLUB ROCHE" besteht eine Sportgemeinschaft der Firma F.Hoffmann-La Roche AG mit dem Zweck, durch sportliche Betätigung seiner Mitglieder deren Gesundheit zu erhalten und zu fördern, und das kameradschaftliche Verhältnis unter der Belegschaft der ROCHE Werke zu pflegen.
II. MITGLIEDSCHAFT
2.1 ARTEN
Der Sportclub kennt folgende Arten der Mitgliedschaft:
2.1.1. Aktivmitglieder
2.1.2 Passivmitglieder
2.1.3 Ehrenmitglieder
2.1.4 Freimitglieder
2.1.5 Z-Spieler
2.2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
2.2.1 Für die Aktivmitgliedschaft des SPORTCLUB ROCHE können sich alle Arbeitnehmer der F.Hoffmann-La Roche AG sowie die Mitarbeiter aller Firmen, die dem ROCHE Konzern angehören, mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung zuhanden des Vorstandes bewerben.
2.2.2 Falls es der organisatorische Ablauf erlaubt, kann der Vorstand den Angehörigen sowie Zugezogenen (Z-Spieler) die befristete Aufnahme zur Aktivmitgliedschaft bis zur nächsten Generalversammlung bewilligen. Als Angehörige gelten hier Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 19 Altersjahr. Unter Zugezogenen sind alle übrigen nicht-Betriebsangehörigen zu verstehen.
2.2.3 Pensionierte ROCHE Angehörige können weiterhin Mitglied des Sportclubs bleiben. Die Beitragspflicht erlischt auf Ende des Kalenderjahres der Pensionierung.
2.2.4 Passivmitglied kann grundsätzlich jedermann werden. Die Bewerbung erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung zuhanden des Vorstandes.
2.2.5 Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Mitgliedern zuerkannt werden, die sich um den Sportclub in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
2.2.6 Aktiv- und Passivmitglieder, die sich um den Sportclub besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Freimitglieder ernannt werden.
2.2.7 Die Aktivmitglieder sind allein berechtigt, den Sportclub bei sportlichen Veranstaltungen nach Massgabe der durch den Vorstand und die technische Kommission aufgestellten Richtlinien zu vertreten.
2.3. MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
2.3.1 Allgemein
Den Mitgliedern steht das Recht zu, sich in den verschiedenen Sektionen zu betätigen. Angehörige und Z-Spieler sind grundsätzlich nur in einer Sektion des Sportclubs spielberechtigt, Ausnahmen hiervon können vom Vorstand von Fall zu Fall bewilligt werden. Den Mitgliedern steht das Recht zu, die dem Sportclub Roche gehörenden Utensilien im Rahmen eines geordneten Sportbetriebes zu benutzen. Sie sind ferner berechtigt, allen Versammlungen und Veranstaltungen des Sportclub Roche beizuwohnen. (für Mitglieder, die sich in einer Sektion aktiv betätigen, soll der Besuch der Generalversammlung eine Pflicht sein.)
2.3.2. Wettspiele und Training
Über die Durchführung des Trainings und die Einteilung in Mannschaften entscheidet die technische Kommission der betreffenden Sektionen.
2.4 AUSTRITT
2.4.1. Der Austritt von Mitgliedern kann aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand erfolgen, jedoch nur auf das Ende des Vereinsjahres (31. Dezember).
2.4.2 Ausschluss
Mitglieder können durch die Generalversammlung aufgrund folgender Tatbestände aus dem Sportclub Roche ausgeschlossen werden:
a) wegen Verletzung der Statuten und Nichtbeachtung von Vereinsbeschlüssen;
b) wegen Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen;
c) wegen unkorrekter, dem Firmensport oder dem Ansehen des Sportclub Roche schädigender Handlungen und/oder Äusserungen.
2.4.3 Ausgeschlossene Aktivmitglieder können durch den Vorstand beim SFS zum Boykott angemeldet werden.
2.4.4. Mitglieder, welche wegen Beendigung des Dientsverhältnisses aus der Firma F.Hoffmann-La Roche AG austreten, können ihren weiteren Verbleib im Sportclub beantragen. Die entsprechende Bewerbung richtet sich an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung.
III. ORGANE DES SPORTCLUBS ROCHE
Der Sportclub Roche hat die folgende Organe:
¨ die Generalversammlung
¨ der Vorstand
¨ die technische Kommission.
3.1 GENERALVERSAMMLUNG
3.1.1 Kompetenzen
Die Generalversammlung hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
· Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
· Beschluss über die Art der Vereinsmitgliedschaft;
· Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassen- und Revisionsberichts sowie der Dechargeerteilung an den Vorstand;
· Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren;
· Bestätigung der technischen Kommission (Sektionsleiter);
· Statutenrevision und Beschlussfassung über die Auflösung des Sportclub Roche;
· Behandlung von Anträgen der Mitglieder, die jedoch mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen sind;
· Festsetzung des Beitrages
Die Wahlen erfolgen offen oder auf Antrag der Generalversammlung geheim. Es entscheidet das absolute Mehr.
3.1.2 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen, spätestens Ende Februar des laufenden Jahres.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder der Hälfte der Mitglieder des Sportclub Roche oder auf Verlangen aller Mitglieder der technischen Kommission einberufen werden.
3.2 VORSTAND
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
¨ dem Präsidenten
¨ einem oder zwei Vize-Präsidenten
¨ dem korrespondierenden Sekretär
¨ dem administrativen Sekretär
¨ dem Kassier
¨ dem Beitragskassier
¨ den Beisitzern.
3.2.1 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich bei ihrer Wahl, das ihnen übertragene Amt bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Nachfolgers nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über die in den Vorstandssitzungen geführten Handlungen striktes Stillschweigen zu bewahren.
Der Vorstand ist kompetent, über Ausgaben bis CHF 2.500.- ausserhalb des ordentlichen Budgets zu beschliessen. Grössere Ausgaben unterliegen dem Beschluss des Vorstandes und der technischen Kommission.
Der Präsident, der Kassier, und die Sektionsleiter legen der Generalversammlung über das verflossene Jahr einen schriftliche Bericht vor, wovon je ein Exemplar der Direktion von Roche zugestellt wird.
Die Amstdauer des Vorstandes und der technischen Kommission beträgt ein Jahr. Sie sind wieder wählbar. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Alljährlich scheidet ein Mitglied der Rechnungsrevisoren aus.
Der Vorstand kann für besondere Zwecke Kommittees einsetzen und darin auch Nichtvorstandsmitgliedern bestimmte Funktionen und Rechte übertragen.
Auf Antrag der Sektionen beschliesst der Vorstand über Neuanschaffung von Sportgeräte und Dresses etc.
Der Vorstand ist befugt, Sektionen ohne verantwortliche Sektionsleitung oder ungenügenden Spiel- und Trainingsbetrieb vorübergehend zu sistieren.
3.3. TECHNISCHE KOMMISSION
Die technische Kommission setzt sich zusammen aus den jeweiligen Sektionsleitern.
IV. Rechte und Pflichte der Sektionen
4.1 WAHL DES SEKTIONSLEITERS
Jede Sektion wählt ihren Sektionsleiter selbständig. Die Wahl erfolgt vor der Generalversammlung und muss von derselben bestätigt werden.
4.2 KOMPETENZEN DER SEKTIONSLEITER
Die Sektionsleiter sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich für:
¨ Durchführung eines geregelten Spiel- und Trainingbetriebes;
¨ Aufstellung und Anmeldung der Mannschaften;
¨ Lizenzierung der Spielen;
¨ Zustand und Ergänzung der den Sektionen gehörenden Spielgeräte und Dresses;
¨ Durchführung von Freundschaftsspielen, Turnieren und anderen Veranstaltungen, wobei der Vorstand rechtzeitig zu orientieren ist. Für die Benützung der eigenen Sportanlagen ist die Hausordnung und der Belegungsplan massgebend.
4.3. REGLEMENTE
Den Sektionen steht das Recht zu, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende eigene Reglemente aufzustellen. Diese Reglemente dürfen in keinem Punkt im Widerspruch zu den Statuten und der Hausordnung des Sportclub Roche stehen. Sie müssen vom Vorstand des Sportclub Roche genehmigt sein.
V. MITTEL
5.1 MITGLIEDBEITRAG
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt. Im zweiten Halbjahr des Vereinsjahres eintretende Mitglieder bezahlen die Hälfte. Ist der Beitrag 60 Tage vor Ende des Jahres noch nicht bezahlt, so wird derselbe nach einer Mahnung per Nachnahme erhoben.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Freimitglieder sowie die Platzwarte sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.
5.2 VERTEILUNG DER MITTEL
Über die Verteilung der Mitgliederbeiträge entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Anträge der Sektionsleiter.
VI. AUFLÖSUNG DES SPORTCLUBS ROCHE
Die Auflösung des Sportclub Roche kann nur durch eine Generalversammlung, bei der Dreiviertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind, erfolgen. Für die Auflösung ist die Zustimmung von 75% der Generalversammlung beiwohnenden Mitgliedern notwendig. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so kann innert 30 Tage eine zweite einberufen werden, bei der die Auflösung durch 75% der anwesenden Mitgliedern herbeigeführt werden kann.
Nach Erfolgter Auflösung des Sportclub Roche soll dessen Vermögen während 3 Jahren zuhanden eines eventuell mit gleichem Zweck neuentstehenden Sportclubs deponiert bleiben. Voraussgesetzt, dass während dieser Zeit keine Neugründung erfolgt, soll nach Ablauf dieser Zeitspanne das Vermögen der Pensionskassen der Firma F.Hoffmann-La Roche AG, Basel, zugeführt werden.
Mit den gegenwährtigen Statuten werden diejenigen vom 29. März 1983 ersetzt.
An der Generalversammlung des Sportclubs Roche vom 23. Januar 1998 im Personalhaus, Grenzacherstrasse, Basel, in der vorliegenden Fassung genehmigt.