© Basler Zeitung; 17.12.2004; Seite 36; letzte

Ein Unfall, der keiner ist

Das Versicherungsgericht fällte gestern einen heiklen Entscheid

Wer beim Tauchen in geringen Tiefen zu schnell auftaucht und einen Dekompressionsschaden davonträgt, erleidet rechtlich gesehen keinen Unfall, sagt das Eidgenössische Versicherungsgericht.

Im Januar 2003 verspürte ein Taucher beim Aufstieg in einer Tiefe von fünf bis sieben Metern Lähmungen in den Armen, worauf er sich ohne den üblichen Zwischenhalt auf einer Höhe von drei Metern unter dem Wasserspiegel an die Oberfläche begab. Dort angekommen, musste er erst erbrechen und wurde dann bewusstlos.

Der heute 52-jährige Mann erlitt ein Dekompressionstrauma und ist seither querschnittgelähmt. In der Folge entstand ein Streit zwischen dem Unfallversicherer des Tauchers und dem Krankenversicherer über die Frage, wer die Kosten für die Folgen des Tauchunfalles zu übernehmen hat. Die Unfallversicherung stellte sich auf den Standpunkt, es liege rechtlich kein Unfall vor, weshalb die Krankenkasse zahlungspflichtig sei.

Spitzfindige Definitionen. Der Streit landete vor dem Aargauer Verwaltungsgericht, welches das Tauchereignis als Unfall einstufte. Anders hat jetzt das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern entschieden. Aufgrund jahrzehntelanger Rechtsprechung gilt als Unfall im Rechtssinne «die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper».

Nach Meinung der Luzerner Bundesrichter habe der Taucher einen routinemässigen Tauchgang unternommen und sich dabei normal verhalten. «Das Einzige, was von aussen auf ihn eingewirkt und die nachfolgende Lähmung verursacht haben kann, ist der sich verändernde Druck des Wassers. Dieser wurde aber nicht durch irgendetwas «Programmwidriges von ausserhalb beeinflusst», heisst es wörtlich im Urteil aus Luzern.

Und weiter: «Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Druckveränderungen, welchen der Versicherte beim gesamten Tauchgang ausgesetzt war, sich im üblichen Rahmen hielten.» Daraus schliesst das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass kein Unfall vorlag und deshalb nicht die Unfallversicherung, sondern die Krankenkasse für die Kosten des Tauchunglücks aufzukommen hat.

 


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